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Änderung Artikel 3 VgRÄG vom 05.05.2007
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Artikel 3 VgRÄG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | Artikel 3 VgRÄG n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
1. (Aufhebung von Vorschriften) | |
(Text alte Fassung) 2. Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach bis dahin geltendem Recht beendet. Für die Tätigkeit der Vergabeüberwachungsausschüsse bis zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern finden § 123 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 keine Anwendung. Ist der Zuschlag nicht erteilt, haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung des Vergabeüberwachungsausschusses das Oberlandesgericht anzurufen. Nach altem Recht vorbehaltene Kosten und Gebühren für Verfahren vor den Vergabeüberwachungsausschüssen werden nicht mehr erhoben. 3. Bis zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1999, agieren die Vergabeüberwachungsausschüsse als Vergabekammern. | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) |
4. (Änderung von Vorschriften) | |
5. Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehende Regelungen, die andere oder weitergehende Anforderungen im Sinne des § 106 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes an Auftragnehmer stellen, gelten bis zum 30. Juni 2000 fort, auch wenn sie nicht Bundes- oder Landesgesetz sind. | 5. (aufgehoben) |
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