Änderung § 9 VerstV vom 25.03.2009

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§ 9 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.




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