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Änderung § 9 VerstV vom 25.03.2009
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§ 9 VerstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 9 VerstV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat. |
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