Änderung § 5 VerstV vom 25.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 5 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Versteigerungs- und Besichtigungszeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu befürchten ist.

(2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden.



 



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