Tools:
Update via:
Änderung § 9 VerstV vom 25.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 VerstV, alle Änderungen durch Artikel 12 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie der VerstVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 VerstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 9 VerstV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2286/al17703-0.htm