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Änderung § 6 VerstV vom 01.01.2025

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§ 6 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten


(1) 1 Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut

1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,

2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(Text neue Fassung)

3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.

(2) 1 Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn

1. die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder

vorherige Änderung

2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.



2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.

2 Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.