§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität (MilchQZustV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.1978 BGBl. I S. 1026; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 20.07.1978; FNA: 7847-11-8-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1



Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



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