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§ 4 - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Leistungszulage



(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragenden besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährleistung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

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Zitierungen von § 4 LPZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LPZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LPZV Allgemeines (vom 01.07.2009)
... Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste ...