Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes



Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.



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