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Synopse aller Änderungen der LPZV am 01.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LPZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LPZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | LPZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 37 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. |
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen 1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes, 2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung oder 3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften | |
gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. | gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. |
§ 5 Entscheidungsberechtigte und Verfahren | |
(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend. | |
(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden. | (2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden. |
(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt. (4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen. (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu beachten. |
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