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§ 1 - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV)

neugefasst durch B. v. 27.10.2005 BGBl. I S. 3111; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr bringt,

5.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,

7.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,

8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 ChemStrOWiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 2 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ChemStrOWiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemStrOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemStrOWiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 2 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
... (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. ...