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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2013 aufgehoben
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§ 7 - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV)
neugefasst durch B. v. 27.10.2005 BGBl. I S. 3111; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Übergangsregelungen
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2008 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1417 m.W.v. 24. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 7 ChemStrOWiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.07.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1417 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 ChemStrOWiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ChemStrOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemStrOWiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
Artikel 1 3. ChemStrOWiVÄndV
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im ...
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