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Änderung § 5 ChemStrOWiV vom 01.06.2008

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§ 5 ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 5 ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,

3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3

a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,

b) neue Daten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die toxikologischen oder öko-toxikologischen Wirkungen eines Stoffes,

c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder

d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolumens

der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, dass ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewertung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt,

8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem ihm bekannt gegebenen Beschluss nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter vorlegt,

10. einem Beschluss nach Artikel 12 Abs. 2 zuwiderhandelt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit dieser Beschluss vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, oder

11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.