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Änderung § 6a ChemStrOWiV vom 24.07.2007

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§ 6a ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2007 geltenden Fassung
§ 6a ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder

3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet.


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