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Änderung § 13 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter) | |
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Initiieren und Planen von Projekten, 2. Realisieren und Steuern von Projekten, 3. Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projektergebnissen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: | |
(Text alte Fassung) 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektanbahnung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (Text neue Fassung) 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektanbahnung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Beratungsgesprächen, b) Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötigten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele, c) Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen, d) Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses, e) Strukturieren von Projektablaufplänen mit Beschreibung und Definition von Meilensteinen, f) Erkennen und Bewerten von Risiken, g) Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen, h) Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen, i) Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektorganisation und -durchführung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektorganisation und -durchführung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation, b) Rekrutieren des Projektpersonals, c) Auswählen der Arbeitsmittel, d) Festlegen von Standards und Konventionen, e) Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssicherung sowie Fortschreiben der Planung, f) Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Berücksichtigung von Prioritäten, g) Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des Change-Managements, h) Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken, i) Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien, k) Durchführen der Abnahme mit dem Kunden, l) Auflösen der Projektorganisation und Überführung in die Linienorganisation, m) Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten, Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektmarketing' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Projektmarketing' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen, b) Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen, c) Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Umgehen mit Einwänden und Störungen, d) Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktlösungsstrategien, e) Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden. |
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