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Änderung § 19 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom) | |
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten: 1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen, 2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen, 3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen. (2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen: | |
(Text alte Fassung) 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Rechtsbewusstes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (Text neue Fassung) 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Rechtsbewusstes Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang, b) Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung, c) Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Wirtschaften und Finanzieren' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Wirtschaften und Finanzieren' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben, b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung, d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen, e) Einsetzen von Controllingmethoden, f) Planen von Umsätzen, g) Gestalten von Preisen; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln, b) Anwenden von Kalkulationsverfahren, c) Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren. |
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