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Änderung § 24 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)


(Text neue Fassung)

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Abschlüsse oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung

sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss belegen, dass er/sie



(3) Die antragstellende Person muss belegen, dass sie

1. berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen,

2. auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat in englischer Sprache reagieren kann und über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt.

Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.

vorherige Änderung

(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.