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Änderung § 27 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"


(Text neue Fassung)

§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes berücksichtigt:



(1) Im Prüfungsteil 'Projekt- und Geschäftsbeziehungen' soll die zu prüfende Person eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat sie insbesondere nachzuweisen, dass sie Folgendes berücksichtigt:

(Textabschnitt unverändert)

1. rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,

2. gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,

3. gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,

4. formelle und informelle Regeln für Interaktionen,

5. kulturell bedingte emotionale Reaktionen.

vorherige Änderung

Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.



Der zu prüfenden Person werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.

(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:

a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,

b) Etablieren einer Marketingstrategie,

c) Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,

d) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.