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Änderung § 28 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement" | (Text neue Fassung)§ 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement" |
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil 'Strategisches Personalmanagement' ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten, längstens 60 Minuten vorzubereiten. (2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus: | (1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil 'Strategisches Personalmanagement' ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten, längstens 60 Minuten vorzubereiten. (2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus: |
(Textabschnitt unverändert) a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie am Markt, b) Etablieren einer neuen Marketingstrategie, c) Erschließen neuer regionaler Märkte, d) Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kundenbetriebes, e) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte. (3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen: | |
1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Strategische Personalplanung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie entsprechend der prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Strategische Personalplanung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie entsprechend der prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperationspartner, b) Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Planen von Personalaufbau- und Abbauprozessen, c) Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung nationaler und internationalen Arbeitsmarktentwicklungen; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Fach- und Führungskräfte führen, Organisationseinheiten und große Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Fach- und Führungskräfte führen, Organisationseinheiten und große Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Durchführen von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Motivieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten Teams, b) Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen zum Führen von unterstellten Fach- und Führungskräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwenden von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten, c) Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen, d) Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung und Qualifizierung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung und Qualifizierung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen, b) Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschließlich Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und bildungsträgergestützte Aus- und Fortbildung, c) Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen betrieblichen Bedarf, d) Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management). |
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