Änderung § 33 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten.

(2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.

(3)
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 3
und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile 'Strategische Prozesse', 'Projekt- und Geschäftsbeziehungen' und 'Strategisches Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.




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