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§ 11 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 11 Förderempfänger
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Empfänger der Förderung ist
- 1.
- bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),
- 2.
- beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- 3.
- beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- 4.
- beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
- 1.
- der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird,
- 2.
- die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,
- 3.
- der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 4.
- bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
- 5.
- der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
Zitierungen von § 11 WoFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2294/a32263.htm