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Änderung § 47 WoFG vom 01.01.2007
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§ 47 WoFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 47 WoFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die der Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern bis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an Stelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4 bis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen aus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle des § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind. (3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach § 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2 Anwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommensgrenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese Bestimmung unberührt. (4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung. (5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommensberechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen. (6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert wurden, gilt: 1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden; 2. auf die Erteilung von Auskünften über die Einkommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4 anzuwenden. |
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