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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Übergangsregelung aus Anlaß des Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV6ÜV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.1999 BGBl. I S. 1043; aufgehoben durch Artikel 96 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 7133-3-2-11 Waffen
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§ 1



Die bis zum 31. März 1999 gemäß § 1 der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz vom 18. Juni 1985 (BGBl. I S. 1150) ausgestellten Anmeldebescheinigungen gelten bis zum 31. Dezember 2000 fort, soweit sie nicht vorher auf Grund einer in den Bescheinigungen enthaltenen Befristung oder aus anderen Gründen ihre Gültigkeit verlieren.