Tools:
Update via:
Änderung § 1 AtSKostV vom 05.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AtSKostV, alle Änderungen durch Artikel 5 1. StrlSchGÄndG am 5. Juni 2021 und Änderungshistorie des AtSKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | § 1 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. 2 Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. 3 Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 1 Die nach den §§ 23a, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. 2 Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186, 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. 3 Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2298/al147972-0.htm