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Änderung § 1 AtSKostV vom 01.01.2019
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§ 1 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 1 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. 2 Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. 3 Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 1 Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. 2 Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. 3 Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. |
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