Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des AtSKostV am 27.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2013 durch Artikel 5 des StandAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtSKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes. | (Text neue Fassung) Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes. |
§ 2 Höhe der Gebühren | |
Die Gebühr beträgt 1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung, b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung, c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung; 2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro; 3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro; 4. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro; 5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro; 6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro; 7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung. | |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann für eine Teilgenehmigung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden. | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2298/v183517-2013-07-27.htm