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Synopse aller Änderungen des AtSKostV am 27.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2013 durch Artikel 5 des StandAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtSKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.

(Text neue Fassung)

Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Höhe der Gebühren


Die Gebühr beträgt

1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur

a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,

b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung,

c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;

2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;

3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;

4. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;

5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;

6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro;

7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.

vorherige Änderung

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann für eine Teilgenehmigung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.



In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.