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Synopse aller Änderungen des AtSKostV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 77 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtSKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenbemessung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Kosten der Aufsicht
§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung
§ 6 Befreiung und Ermäßigung
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Verjährung
§ 9 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten

§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.



(1) (aufgehoben)

(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Berlin-Klausel




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.