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Synopse aller Änderungen des AtSKostV am 15.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 77 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtSKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Höhe der Gebühren § 3 Gebührenbemessung § 4 (weggefallen) § 5 Kosten der Aufsicht § 5a Kosten der staatlichen Verwahrung § 6 Befreiung und Ermäßigung § 7 (aufgehoben) § 8 Verjährung § 9 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) § 10 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Inkrafttreten | |
§ 9 Übergangsregelung | |
(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. | (1) (aufgehoben) |
(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. | |
§ 10 Berlin-Klausel | § 10 (aufgehoben) |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2298/v199629-2016-07-15.htm