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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2014 aufgehoben
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§ 2 - Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 2 Hauptausschuss
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen ständigen Hauptausschuß für Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuß).
(2) Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen.
(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009
Frühere Fassungen von § 2 MiArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 224 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MiArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MiArbG Zusammensetzung der Fachausschüsse (vom 28.04.2009)
... Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Beschlüsse des Fachausschusses werden mit ...
§ 6 MiArbG Beisitzer der Fachausschüsse (vom 28.04.2009)
... Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Auf die Beisitzer des Fachausschusses finden die ... Arbeit und Soziales. (4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 ...
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... § 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten § 2 Hauptausschuss § 3 Aufgabe des Hauptausschusses § 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen" das ... Arbeitgeber." b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend." 8. § 6 wird wie folgt geändert: ... Folgender Satz wird angefügt: „Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Wörter ... wie folgt gefasst: „(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend." 9. In § 7 wird das Wort ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 224 9. ZustAnpV Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... In § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 erster ...
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