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§ 5 - Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)

G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse



(1) Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Beschlüsse des Fachausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.





 

Frühere Fassungen von § 5 MiArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 224 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MiArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MiArbG Änderung und Aufhebung (vom 28.04.2009)
... §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... des Hauptausschusses § 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung § 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse § 6 Beisitzer der Fachausschüsse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... 3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten." 7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 224 9. ZustAnpV Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz und Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 7 und 10 Satz 1 und ...