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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2014 aufgehoben
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§ 7 - Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
Vor Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009
Frühere Fassungen von § 7 MiArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 224 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MiArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MiArbG Änderung und Aufhebung (vom 28.04.2009)
... §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von ...
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... der Fachausschüsse § 6 Beisitzer der Fachausschüsse § 7 Stellungnahme der Beteiligten § 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend." 9. In § 7 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 224 9. ZustAnpV Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... und Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 7 und 10 Satz 1 und § 16 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ...
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