Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
|
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
|
§ 11 Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009
Frühere Fassungen von § 11 MiArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.04.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 MiArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MiArbG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden (vom 28.04.2009)
... findet entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen ...
§ 18 MiArbG Bußgeldvorschriften (vom 28.04.2009)
... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Die ... in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige ...
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... Zweiter Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § 11 Zuständigkeit § 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden". 14. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeit Für die ... Behörden". 14. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeit Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines ... findet entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen ... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Die ... in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/23/a160.htm