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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2014 aufgehoben
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§ 12 - Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben, und
- 2.
- die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009
Frühere Fassungen von § 12 MiArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 MiArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MiArbG Bußgeldvorschriften (vom 28.04.2009)
... nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt, 2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine ... nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das ... eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten ...
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... durch staatliche Behörden § 11 Zuständigkeit § 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 13 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... 1 Satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig." 15. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Befugnisse der Behörden der ... zuständig." 15. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden Die ... nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt, 2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine ... nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das ... eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten ...
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