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Änderung § 4 MiArbG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsbedingungen durch Beschluß fest.

vorherige Änderung

(3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Stimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.



(3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(4) Durch Mindestarbeitsbedingungen wird die unterste Grenze der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder einer Beschäftigungsart festgelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)