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Änderung § 4 MiArbG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 224 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen. |
(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsbedingungen durch Beschluß fest. | |
(3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Stimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. | (3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. |
(4) Durch Mindestarbeitsbedingungen wird die unterste Grenze der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder einer Beschäftigungsart festgelegt. |
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