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Änderung § 10 MiArbG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 224 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Befugnis zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß von Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung nur ein Land betreffen. Im Falle der Übertragung gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß von Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung nur ein Land betreffen. Im Falle der Übertragung gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. |
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