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Zitierungen von § 14 MiArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MiArbG Meldepflicht (vom 28.04.2009)
... 3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, ...
§ 18 MiArbG Bußgeldvorschriften (vom 28.04.2009)
... 7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht ... erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitat in folgenden Normen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... der Zollverwaltung und anderer Behörden § 13 Meldepflicht § 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 15 Zusammenarbeit der in- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... 3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, ... die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen." 17. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten ... Satz 1 bestimmen." 17. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § ... entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht ... erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
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