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§ 1 - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)
V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport,
- 2.
- Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen,
- 3.
- Aufpassen von optischen Geräten.
(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,
- 2.
- Kenntnisse der Maschinenelemente,
- 3.
- Kenntnisse über Optik,
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
- 5.
- Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,
- 6.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,
- 8.
- Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,
- 9.
- Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,
- 10.
- Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,
- 11.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,
- 13.
- Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
- Lesen von Explosionszeichnungen,
- 15.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,
- 16.
- Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,
- 17.
- Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,
- 18.
- Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,
- 19.
- Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,
- 20.
- Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,
- 21.
- Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,
- 22.
- Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2304/a32351.htm