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§ 3 - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)
V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
- 2.
- Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse mit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheibenpistole mit orthopädischem Griff, weißfertig,
- 3.
- Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte mit "Seitenschlossen" und Schlagstück-Ejektor, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
- 4.
- Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung einschließlich des Hinterschafts,
- 5.
- Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit Anpassung an eine vorhandene Basküle einschließlich des Hinterschafts,
- 6.
- Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit Rückstecher einschließlich des Hinterschafts für eine Kipplaufwaffe.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.
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