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§ 4 - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)
V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,
- 2.
- Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
- 3.
- Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,
- 4.
- Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
- 5.
- Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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