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§ 5 - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)

V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

b)
Lesen von Explosionszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,

b)
Maschinenelemente, insbesondere Passungen,

c)
Optik,

d)
Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,

e)
Oberflächenbehandlung,

f)
Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkunde,

g)
Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,

h)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

i)
Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,

k)
spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Werkstoffen,

l)
unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Werkstoffprüfung,

c)
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.