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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001 BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
- 1.
- Warenkunde und Dienstleistungen,
- 2.
- Kundenberatung und Verkauf,
- 3.
- Markt und Betrieb.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GartenKBerPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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