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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 12.07.1994
BGBl. I S. 1593
; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001
BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42
Berufliche Bildung
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§ 4
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
1.
Warenkunde und Dienstleistungen,
2.
Kundenberatung und Verkauf,
3.
Markt und Betrieb.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§
4
bis
6
praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
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Zitierungen von
§ 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GartenKBerPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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