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§ 3 - Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung

§ 3 Antrag auf Investitionszulage



(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

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Zitierungen von § 3 InvZulG 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvZulG 2005 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2005 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvZulG 2005 Gesonderte Feststellung
... festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 ...