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§ 6 - Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung
§ 6 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
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