Anlage 2 - Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

Im Land Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,

im Land Brandenburg:

Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin, Landkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,

im Freistaat Sachsen:

kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,

im Freistaat Thüringen:

Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.

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Zitierungen von Anlage 2 InvZulG 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 InvZulG 2005 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2005 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InvZulG 2005 Betriebliche Investitionen
... wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt. Bei Investitionen, auf die der multisektorale ... wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt, 3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen ...


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