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Artikel 19 - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Zitierungen von Artikel 19 Einigungsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungsrentengesetz
Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 3 EntschRG (vom 01.01.2023)
... rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist ( Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ) oder c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die ... rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist ( Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ) und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte ...
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