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Artikel 23 - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Artikel 23 Schuldenregelung
Artikel 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen
- 1.
- zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens,
- 2.
- zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
- 3.
- zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege.
(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden zwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3 begründet werden. Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Absatz 1 übernommen.
Zitierungen von Artikel 23 Einigungsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 EV Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
... wertberichtigt werden. (2) Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der Abwicklung beauftragten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für WiederaufbauV. v. 13.09.1994 BGBl. I S. 2554
Zitat in folgenden Normen
Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften
... Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend von den in ... und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die ... vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen. (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils ...
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
§ 2 KrAbwFG Zweck des Fonds
... aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages, 4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und ...
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