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Anlage I Kapitel II B II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel II B II Sachgebiet B - Verwaltung



Bundesrecht wird wie folgt geändert:

1.
Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362)

a)
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes."

b)
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:

1.
20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung dieser Länder;

2.
80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt:

Baden-Württemberg 15,2 vom Hundert

Bayern 17,4 vom Hundert

Berlin 2,7 vom Hundert

Bremen 1,3 vom Hundert

Hamburg 3,3 vom Hundert

Hessen 9,3 vom Hundert

Niedersachsen 11,6 vom Hundert

Nordrhein-Westfalen 28,0 vom Hundert

Rheinland-Pfalz 5,9 vom Hundert

Saarland 1,8 vom Hundert

Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert

Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."

2.
Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)

a)
§ 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:

"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind."

b)
(weggefallen)

3.
Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265)

a)
§ 1 wird wie folgt gefaßt:

"§ 1

Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen."

b)
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt.

c)
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen."

d)
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen."

e)
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern."

4.
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)

Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."