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Anlage I Kapitel III D II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel III D II Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
- 1.
- Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806)
Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
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