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Anlage I Kapitel VIII B II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel VIII B II Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz



Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.
Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220) geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 28 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

2.
Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),

Dem § 25 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 24 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

3.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),

Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 25 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 25 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

4.
Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 30 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 30 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

5.
Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)

Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

"§ 39b

Übergangsvorschrift für den Deutschen Druckbehälterausschuß

Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 36 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

6.
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

"§ 15a

Übergangsvorschrift für den Ausschuß für Gashochdruckleitungen

Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 14 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

7.
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214)

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

"§ 19a

Übergangsvorschrift für den Deutschen Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen

Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 18 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

8.
Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."

9.
Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93)

a)
Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt

Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 22

Abweichendes Inkrafttreten, Überleitung

Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen gilt diese Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksamwerden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.

§ 23

Weitergeltung von Zulassungen für das Inverkehrbringen

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen medizinisch-technischer Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit für diese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen Geräte gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert werden.

§ 24

Weiterbetrieb, Inbetriebnahme

(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-technische Geräte

1.
weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässigerweise betrieben wurden,

2.
bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.

(2) § 6 Abs. 5 gilt für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte mit der Maßgabe, daß die in der anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden sind. Für die an den Geräteteil zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen bleiben die Vorschriften maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.

(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

§ 25

Sicherheitstechnische Kontrollen

§ 11 ist für die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11 sind diese Geräte nach den entsprechenden Vorschriften sicherheitstechnisch zu prüfen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.

§ 26

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spätestens bis zum 31. Dezember 1991 zu erstellen. Bis zur Erstellung sind die medizinisch-technischen Geräte der Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.

§ 27

Übergangsvorschriften des § 28

(1) § 28 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 1 Satz 1 die Worte "am 1. Januar 1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte "bei Inkrafttreten dieser Verordnung" in Absatz 3 jeweils die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" treten.

(2) Der Nachweis der regelmäßigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist für die Zeit ab der Inbetriebnahme der medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 zu erbringen. Soweit diese Geräte früher als ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genügt der Nachweis für die Zeit ab dem Tag, der ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der Nachweis ist für die einzelnen Geräte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, daß er seit mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverständige Personen beschäftigt, zu deren Aufgaben die Planung, Organisation und Durchführung der Wartung dieser Geräte gehört.

(3) Die Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31. Dezember 1994 durchzuführen."

b)
Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen §§ 22 bis 24 werden §§ 28 bis 30.

c)
In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Zahl "22" durch die Zahl "28" ersetzt.