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Anlage I Kapitel X F II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel X F II Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649)
- a)
- In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
- b)
- In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
- 5.
- Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
- 2.
- Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
- eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
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