Tools:
Update via:
Anlage I Kapitel X G II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
|
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
|
Anlage I Kapitel X G II Sachgebiet G - Tierärzte
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
- 1.
- Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
- a)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
- bb)
- In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
- b)
- In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- c)
- § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- d)
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- e)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.
- f)
- Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:
(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom Beginn dieses Studiums an."
- 2.
- Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
- a)
- § 64 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- bb)
- In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- b)
- § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
- 2.
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
- 3.
- Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
- 4.
- Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
- 5.
- Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen,
- c)
- Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32715.htm